Satzung des Turnerbund Bad Rotenfels 1891 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der am 18.Juni 1891 in Bad Rotenfels gegründete Verein führt den Namen „Turnerbund Bad Rotenfels 1891 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Gaggenau-Bad Rotenfels.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes und des Badischen Sportbundes sowie der zuständigen Landesfachverbände und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung und zwar insbe- sondere durch die Pflege und Förderung des Leistungs- und Freizeitsports sowie des Spielmannswesens für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern, b) passiven Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitliche begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstal-
tungen des Vereines.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Beiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Mitarbeiterkreis,
c) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. In der örtlichen Presse wird auf die Mitgliederversammlung hingewiesen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesord- nung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Berichte der Abteilungen,
c) KassenberichtundBerichtderKassenprüfer,
d) EntlastungdesVorstandes,
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, soweit dies erforderlich ist,
h) Verschiedenes.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern, c) vomVorstand,
d) vom Mitarbeiterkreis, e) von den Abteilungen.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereines ein- gegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Ein einzelner Wahlvorgang zum Gesamtvorstand wird geheim durchgeführt, wenn dies ein zur Wahl Vorgeschlagener beantragt.
§ 10 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- der Gesamtvorstand
- die Übungsleiter, Kassierer der Abteilungen
- die Betreuer, Platz- und Hauswarte
- Schieds- und Kampfrichter
- Vertreter in Fachgremien
- die Kassenprüfer
Dieses Gremium wird zweimal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier,
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgender weiterer Vor- standsmitglieder:
- Ehrenvorsitzender
- Leiter der Abteilungen
- Jugendleiter
- Beisitzer der Turnabteilung,
- Beisitzer der Handballabteilung
Die Zahl der Beisitzer wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(3) Die Vertreter der Abteilungen sind von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Abteilungen zu bestätigen.
(4) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
(7) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
§ 12 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Gesamtvorstandes weitere Abteilungen hinzugefügt werden.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugend- wart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abtei- lungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §9 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Be- richterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Hauptkassier des Vereines geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(5) Nach der Auflösung der Abteilung darf deren Geräteausstattung erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Auflösung veräußert werden. Hierzu ist ferner ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der 1. und die 2. Vorsitzenden sind jeweils in abwechselndem Turnus auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassen und Prüfung
(1) Die Hauptkasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ord- nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
(2) Den Abteilungen wird die Führung einer Kasse mit entsprechender Buchführung zugestanden. Die Genehmigung hierzu erteilt der Gesamtvorstand. Die Kassenbücher der Abteilungen sind auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen. Die Prüfung der Abteilungskasse ist Sache der Abteilungen.
§ 16 Haftungsausschluss
(1) Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder oder Dritte bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
(3) $ 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 17 Ehrungen
Die Ehrung von Mitgliedern erfolgt nach Maßgabe einer vom Gesamtvorstand zu beschließenden Ehrungsordnung.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtig- ten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Stadt Gaggenau als Treuhänderin übergeben. Das Vermögen ist von der Stadt solange zu verwalten bis im Stadtteil Bad Rotenfels wieder ein Verein mit den gleichen satzungsgemäßen Zwecken entsteht. Entsteht nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung des Vereines im Stadtteil Bad Rotenfels ein Verein, der die gleichen satzungsgemäßen Zwecke verfolgt, so fällt das Vermögen endgültig der Stadt Gaggenau mit der Maßgabe zu, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bad Rotenfels zu verwenden ist.
Vorstehende Satzung wurde am 15.03.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen.